XXIX. Satzung zur Änderung der Neufassung der Gebührensatzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Allgemeine Wasserversorgungssatzung) des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Dieburg

Aufgrund der Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), und des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Dieburg in ihrer Sitzung vom 1. Dezember 2023 für den räumlichen Bereich der Mitgliedsgemeinden

Stadt Babenhausen

Stadt Dieburg

Stadt Rodgau – Stadtteil Nieder-Roden

Stadt Rödermark

Gemeinde Eppertshausen

Gemeinde Groß-Zimmern

Gemeinde Messel

Gemeinde Münster

Gemeinde Otzberg

Gemeinde Schaafheim

folgende

XXlX. Satzung

zur Änderung der Neufassung der Gebührensatzung zur allgemeinen Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage – Allgemeine Wasserversorgungssatzung – vom 1. Januar 1991, zuletzt geändert durch die XXVIll. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zum 1. Januar 2023, beschlossen:

Artikel 1

§ 3 Mengengebühr

Der Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:      

Die Mengengebühr beträgt je 1 m³ des der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers – gemessen durch die eingesetzten Wasserzähler   

                                                                       2,17 EUR.

Artikel 2

§ 4 Benutzungsgebühren bei Baumaßnahmen und anderen vorübergehenden Zwecken

Der Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Für jeden Fall der Entnahme von Wasser mittels eines nicht vom Zweckverband gemieteten Standrohres wird eine Mindestgebühr in Höhe von 600,00 EUR erhoben.

Artikel 3

§ 9 Grundstücksanschlusskosten

Der § 9 Absatz 1 c bis i wird wie folgt neu gefasst:                                                  

c)  für das Herstellen und Wiederverfüllen des erforderlichen Rohrgrabens mit Wiederherstellung der Oberfläche in Orts- und Anliegerstraßen bis 10 m Länge gemessen von der Straßenmitte

                                                                     3.566,76 EUR

d) für das Herstellen und Wiederverfüllen des erforderlichen Rohrgrabens mit Wiederherstellung der Oberfläche in Kreis-, Landes- und Bundesstraßen bis 10 m Länge gemessen von der Straßenmitte

                                                                     4.126,17 EUR

 e)  für Mehrlängen bei der Herstellung des Rohrgrabens ohne Oberfläche pro m
                                                                    140,10 EUR

 f)  für Mehrlängen bei der Herstellung des Rohrgrabens mit Oberfläche pro m

                                                                     341,81 EUR

g)  für Mehrlängen bei der PE Legung pro m
                                                                     23,44 EUR

h) das Herstellen und Verschließen des Mauerdurchbruches pro Stück
                                                                     413,08 EUR                                                                

i)   Werden die erforderlichen Rohrgrabenarbeiten im Grundstück (Herstellen, Einsanden und Wiederverfüllung) durch den Grundstückseigentümer in Eigenleistung erbracht, ermäßigt sich der unter g) und h) genannten Pauschalbeträge um 75,19 EUR/lfd. m zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Grundstückseigentümern.                                                                                   

Artikel 4

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Babenhausen, 1. Dezember 2023

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Siegfried Sudra

Verbandsvorsitzender